Flugplatz- und Flugbetriebsordnung
Flugplatz- und Flugbetriebsordnung für das Flugmodellsportgelände der Flugmodellsportvereinigung Vest e.V.
Stand 15.05.2022
Teil A - Flugplatzordnung
1. Die Modellflieger haben sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugsportbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
2. Zum Fluggelände sind zu Fuß oder mit Fahrzeugen nur die dafür zugelassenen öffentlichen Zuwegungen (Straßen und Wege) zu benutzen. Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen ist die Geschwindigkeit auf den Wegen so zu wählen, dass möglichst wenig Staub aufgewirbelt wird.
3. Fahrzeuge dürfen nur auf den als Parkplatz ausgewiesenen Flächen abgestellt werden. Die Benutzung der Parkfläche erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Schadenersatzansprüche gegen die Flugmodellsportvereinigung Vest oder den Grundstückseigentümer sind ausgeschlossen, außer wenn sie unmittelbar durch den Flugbetrieb entstehen.
4. Das Befahren des gesamten Flugfeldes ist verboten. Der Vorstand kann bei Veranstaltungen Ausnahmen genehmigen.
5. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit haben alle Angehörigen der Vereinigung einzutreten. Unrat, Abfall und Müll jeder Art dürfen nicht auf dem Platz verbleiben, sondern sind mit nach Hause zu nehmen und dort privat zu entsorgen.
6. Zum Betreten des Flugmodellsportgeländes sind nur Mitglieder der Flugmodellsportvereinigung Vest e.V. und eingeladene Gäste berechtigt. Auf Verlangen ist ein Mitgliedsausweis vorzuzeigen.
7. Ruhende Flugmodelle sind hinter dem Schutzzaun auf der westlichen Seite des Platzes abzustellen.
Modelle dürfen dort nicht unter Zuhilfenahme Ihres Motors bewegt werden. Dies gilt unabhängig von der Art des Antriebes.
Bei Probeläufen, Leistungsmessungen etc. ist strengstens darauf zu achten, dass sich im Gefahrenbereich keine Personen oder Tiere und auch keine empfindlichen Gegenstände befinden.
8. Zuschauer haben sich ebenfalls hinter diesem Schutzzaun aufzuhalten. Zuschauer ist jede Person, die sich während des Flugbetriebes im Flugsektor aufhält und nicht selbst ein Flugmodell steuert oder als Helfer im Einsatz ist. Hunden und anderen Tieren ist der Aufenthalt auf dem Flugplatz ebenfalls nicht gestattet.
9. Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, unbefugte Personen und Tierhalter bzw. -führer in angemessener Weise darauf hinzuweisen, dass ein Betreten des Sportgeländes während des Flugbetriebes mit Gefahr verbunden ist. Solange sich Unbefugte auf dem Sportgelände aufhalten darf nicht gestartet und nach Möglichkeit nicht gelandet werden.
10. Auf dem Flugmodellsportgelände sind neben dem Vorstand die Flugbetriebsleiter, die Trainingsleiter und die Platzwarte befugt, das Hausrecht der FSV-Vest auszuüben.
11. Die Nutzung von Kameras oder Bildaufzeichnungsgeräten in Flugmodellen und/oder der FPV-Betrieb muss im Rahmen der geltenden Gesetze geschehen und darf insbesondere nicht gegen datenschutzrechtliche Bedingungen Dritter (u.a. Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht) verstoßen.
Teil B - Flugbetriebsordnung
1. Es ist nur das Starten von Flugmodellen ohne Antrieb durch Verbrennungsmotoren bis zu
einem Abfluggewicht von 25 kg gestattet.
Eine besondere Gruppe von Flugmodellen stellen im Sinne dieser Flugbetriebsordnung
FPV-Modelle dar. Sie unterliegen allen im Sinne dieser Flugbetriebsordnung geltenden
Obliegenheiten und darüber hinaus weiteren, durch diese Flugbetriebsordnung geltenden
Vorschriften und Einschränkungen.
2. Das gleichzeitige Starten und Betreiben von Flugmodellen mit mehr als 5 kg Abfluggewicht ist auf 5 Flugmodelle begrenzt.
3. Flugmodelle dürfen werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr, längstens jedoch bis Sonnenuntergang betrieben werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage in der jeweils gültigen Fassung bleiben hiervon unberührt.
4. Es dürfen nur solche Flugmodelle betrieben werden, die aufgrund ihres technischen Zustandes, insbesondere ihrer Steuerungsanlagen, sicher gestartet und gelandet werden können. Das eingesetzte technische Equipment muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dies gilt sowohl für das eingesetzte RC-Equipment als auch für Equipment welches der Bild- und Tonübertragung oder Aufzeichnung im- oder vom Flugmodell zum Boden dient.
Alle Flugmodelle ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen an gut lesbarer / zugänglicher Stelle mit der e-ID (Registrierungsnummer LBA) des Eigentümers versehen sein.
5. Die Flugmodelle dürfen nur betrieben werden, wenn zur Deckung von Personen- und Sachschäden die gemäß § 103 LuftVZO vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Der Versicherungsnachweis (z. B. vom DAeC- oder DMFV) ist beim Modellflugbetrieb bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.
6. Am Flugbetrieb dürfen nur solche Piloten von Flugmodellen teilnehmen, die dafür die Fluglizenz der Flugmodellsportvereinigung Vest besitzen oder als Gäste (Gastpiloten) dazu berechtig werden.
Als alleinflugberechtigt weisen sich auf ihrer Lizenzkarte aus
- Piloten von Tragflächenmodellen mit einem grünen Aufkleber der FSV-Vest,
- Piloten von Hubschraubermodellen mit einem gelben Aufkleber der FSV-Vest
- Piloten von Multikoptern müssen für die Alleinflugberechtigung die Fluglizenz der FSV-
Vest entweder als Pilot von Tragflächenmodellen (mit grünem Aufkleber) oder von
Hubschraubermodellen (mit gelbem Aufkleber) besitzen.
(s. auch Nr. 16 dieser Flugbetriebsordnung )
Für den FPV-Betrieb muss sowohl der FPV-Pilot als auch der FPV-Lotse (siehe auch Punkt 21)
- im Besitz einer gültigen Versicherung gem. Flugbetriebsordnung der FSV-Vest sein
- im Besitz der entsprechenden Alleinflugberechtigung der FSV- Vest sein
6.1 Jeder Hubschrauberflug (unabhängig von Größe / Gewicht / Rotordurchmesser des Hubschraubers) ohne gelben Aufkleber der FSV-Vest , ist ein Übungsflug.
Jeder Übungsflug muss vor jedem Start von der Trainingsaufsicht / dem Flugbetriebsleiter freigegeben werden.
Diese/r entscheidet nach seinem Ermessen ob er unter den jeweils herrschenden Gegebenheiten einen Übungsflug mit dem für den Übungsflug vorgestellten Modell für bedenkenlos durchführbar hält und ob er die Freigabe für den Übungsflug erteilt.
Hierbei ist insbesondere die Gefährdung am Flugbetrieb teilnehmender Personen (Platzbetrieb) und Modelle auszuschliessen.
7. Nach Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ist die Teilnahme am Flugbetrieb nicht gestattet (vgl. § 1 Abs. 3 LuftVO).
8. Gastpiloten sind vor Aufnahme des Flugbetriebes über den Inhalt dieser Platz- und Flugbetriebsordnung zu unterrichten und auf deren Einhaltung durch Unterschrift im Flugbuch (Flugbetriebsleiter-Dienstbuch) zu verpflichten. Am Flugbetrieb dürfen sie nur teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass sie das Steuern von Flugmodellen sicher beherrschen.
Aufgrund der für die jeweilige Trainingsaufsicht/den Flugbetriebsleiter nicht einseh- und nachvollziehbar vorliegenden Versicherungsbedingungen von Gastfliegern ist der FPV-Flug ausschließlich aktiven Mitgliedern der FSV Vest gestattet.
9. Der Flugbetrieb mit Flugmodellen von mehr als 5 kg Abfluggewicht ist nach dieser Flugbetriebsordnung nur mit einem anwesenden von der Flugmodellsportvereinigung Vest ernannten Flugbetriebsleiter gestattet. Ein Flugbetriebsleiter darf selbst nur dann am Flugbetrieb teilnehmen, wenn ein anderer Flugbetriebsleiter ihn in dieser Zeit ablöst.
10. Während der Flugbetriebszeit für Flugmodelle mit mehr als 5 kg Abfluggewicht ist der Flugbetriebsleiter für die Einhaltung der Flugbetriebsordnung verantwortlich.
10.1 Er hat dies durch Eintragung in das Flugbuch mit Unterschrift zu bestätigen.
10.2 Er stellt sicher, dass der Flugbetrieb nur in Anwesenheit einer Person stattfindet, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat (Nachweis gemäß § 8a der StVZO bzw. § 126 LuftPersV).
10.3 Der Flugbetriebsleiter bestimmt den Pilotenstandort in Abhängigkeit vom aktuellen Bedarf. Für den Betrieb von Elektroflugmodellen und für Windenstarts nach Osten liegt der gemeinsame Pilotenstandort rd. 30 m von der Platzgrenze am Heideweg entfernt. Für Windenstarts nach Westen liegt der Pilotenstandort in Windennähe an der östlichen Platzgrenze.
10.4 Die Starterlaubnis für FPV-Flüge ist von der Trainingsaufsicht/ dem Flugbetriebsleiter unter Berücksichtigung des herrschenden Modellflugbetriebes zu erteilen.
10.5 Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung, die mindestens der für das Mitführen in PKW entspricht, vorhanden sein.
11. Der Flugbetriebsleiter weist sich durch ein besonderes Flugbetriebsleiterschild an der Frequenztafel aus. Den zur Sicherung des Flugbetriebes notwendigen Anordnungen des Flugbetriebsleiters sind unbedingt zu befolgen. Er ist ermächtigt, aus Sicherheitsgründen erforderlichenfalls Startverbote auszusprechen, in das Flugbuch einzutragen und unverzüglich dem Vorstand zu melden.
12. a) Bei ausschließlichem Betrieb von Flugmodelle mit bis zu 5 kg Abfluggewicht dürfen nach dieser Flugbetriebsordnung zu Trainingszwecken solche Modelle auch ohne Flugbetriebsleiter gestartet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Luftraumbegrenzungen (vgl. Nr. 18) und sonstigen Vorgaben dieser Flugbetriebsordnung für einen geordneten und sicheren Flugbetrieb beachtet werden. Während dieser Zeit übernimmt ein erfahrener Pilot die Trainingsaufsicht und bestimmt den Pilotenstandort anstelle des Flugbetriebsleiters (vgl. 9.3).
b) Zur Qualifizierung für Ihre Aufgaben nehmen die Flugbetriebsleiter und Trainingaufsichten im Regelfall alle 3 Jahre an der dafür angebotenen vereinsinternen Schulung teil.
13. Die am Flugbetrieb teilnehmenden Piloten haben sich mit Datum, Uhrzeit, Namen und Mitgliedsnummer in das Flugbuch einzutragen. Außenlandungen sowie eventuelle Beschädigungen von Sachen Dritter oder Verletzungen von Personen sind dort einzutragen. § 5 LuftVO bleibt unberührt.
14. Es dürfen nur solche RC-Anlagen benutzt werden, für die eine Allgemeinerlaubnis zur Steuerung von Flugmodellen durch die Bundesnetzagentur erteilt ist. Bei dem Betrieb sind die Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten. Auf Verlangen ist dem Flugbetriebsleiter eine Kopie der Konformitätserklärung des Herstellers vorzulegen.
15. Der Betrieb auf bestimmten Frequenzen und Kanälen kann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird.
16. Vor Teilnahme am Flugbetrieb hat jeder Pilot seine Karte mit der Fluglizenz (8 x 20 cm), Vor- und Nachnamen und dem benutzen Frequenzkanal oder -bereich an der Frequenztafel anzubringen.
17. Ein Sender im 35 MHz-, 40 MHz- sowie 434 MHz-Band darf nur eingeschaltet werden, wenn der Pilot des Senders im Besitz der Frequenzklammer für den von ihm benutzten Kanal ist. Die ruhenden Sender sind ausgeschaltet und mit abgeschraubter Antenne abzulegen.
18. Alle Elektro-Flugmodelle dürfen stets nur östlich vor dem Pilotenstandort gestartet und gelandet werden. Elektro-Motorflugmodelle dürfen bis dorthin nur rollen. Nach dem Start ist immer schnellstmöglich der Pilotenstandort aufzusuchen.
19. Die Flugmodelle dürfen nur in dem Luftraum betrieben werden, der in der Anlage 1 dieser Flugbetriebsordnung ausgewiesen ist, soweit zur Abwendung einer Gefahr nicht ausnahmsweise ein anderer Weg zu wählen ist. Elektro-Motorflugmodelle und Elektro- Hubschrauber dürfen nicht den Pilotenstandort hinterfliegen. Das Überfliegen von Personen, des Pilotenstandortes, der Startstellen und der Fahrzeugabstellflächen in weniger als 40 m Höhe sowie das Anfliegen von Personen und Tieren ist untersagt.
20. a) Flugmodelle dürfen während des gesamten Fluges nicht ausserhalb oder annähernd ausserhalb der Sichtweite des Steuerers betrieben werden. Der Betrieb erfolgt ausserhalb der Sichtweite des Steuerers wenn dieser das Modell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann.
b) Flugmodelle haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
Für den zum Fluggelände gehörigen Luftraum gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Steuerung der Flugbahn der Flugmodelle über GPS ist nicht gestattet.
21. FPV Modelle (Unbemannte Fluggeräte welche mit Hilfe eines visuellen Ausgabegerätes insb. einer Videobrille betrieben werden) dürfen nur unter Beachtung dieser Flugbetriebsordnung betrieben werden wenn sie
a) eine Flughöhe von 30 m über Grund nicht übersteigen
b) unter persönlicher und unmittelbarer Aufsicht eines FPV-Lotsen betrieben werden.
Ein FPV-Lotse im Sinne dieser Flugbetriebsordnung ist eine Person die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat, den Luftraum beobachtet und den Steuerer unverzüglich auf Gefahren hinweisen kann. Der FPV-Lotse muss wie der Steuerer auch über eine gültige Fluglizenz der FSV-Vest verfügen. Der FPV-Lotse unterliegt darüber hinaus allen Obliegenheiten der Platz- und Flugbetriebsordnung.
c) während des gesamten Fluges ebenfalls nicht ausserhalb oder annähernd ausserhalb der Sichtweite eines FPV-Lotsen betrieben werden.
Der Betrieb erfolgt ausserhalb der Sichtweite des FPV-Lotsen wenn dieser das FPV-Modell (Unbemannte Fluggerät) ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann.
d) Personen und Tiere, den Vorbereitungsraum, das Vereinsheim und dessen unmittelbare Umgebung, den Pilotenstandort, Wege und Parkflächen im Umfeld des Fluggeländes und Wohngrundstücke in der Umgebung des Fluggeländes - nicht (auch nicht kurzzeitig) an- oder überfliegen. Zu diesen ist stets ein seitlicher Mindestabstand von 15 m einzuhalten
e) FPV Modelle mit einer Startmasse von nicht mehr als 0,25 kg sind von den Punkten
20 a), 21 b) und 21 c) ausgenommen, solange kein anderweitiger, aktiver Flugbetrieb (Modelle in der Luft) stattfindet. Herrscht anderweitiger, aktiver Flugbetrieb, so ist zur Sicherheit der FPV-Piloten von Modellen gem. Punkt 20 e) mindestens ein Beobachter
erforderlich, der den/die FPV-Piloten vor Gefahren welche sich ggf. aus dem anderweitigen Flugbetrieb für diese ergeben warnen kann.
22. Der Lehrer-Schüler-Betrieb im Sinne dieser Flugbetriebsordnung ist eine Steuerungsart bei welcher sowohl der Lehrer als auch der Schüler jeweils einen eigenen Sender bedienen um damit ein und dasselbe Flugmodell zu steuern. Die Steuerung des Flugmodells erfolgt dabei vorrangig und vollumfänglich durch den Sender des Lehrers.
Der Lehrer kann dabei jedoch zeitweise eine oder mehrere Steuerfunktionen an den Schülersender übergeben, die dann ganz durch diesen gesteuert werden oder von Steuerbefehlen des Lehrersenders überlagert werden können.
Der Lehrer muss jederzeit in der Lage sein, mit seinem Sender sofort die volle Kontrolle über das im Lehrer-Schüler-Betrieb gesteuerte Flugmodell zu übernehmen. Weiterhin muss er ständig einen Sichtkontakt zum Flugmodell aufrecht erhalten, der ihm ein gezieltes und kontrolliertes Eingreifen in die Steuerung des Flugmodells ermöglicht.
22a. Die Verantwortung für das FPV-Modell und dessen Betrieb trägt im FPV-Betrieb ausschließlich der Steuerer.
22b. Die Verantwortung für das Flugmodell und dessen Betrieb trägt im Lehrer-Schüler-Betrieb ausschließlich der Lehrer.
23. Der FPV-Flug ist nur mit Multicoptern gestattet
24. Die Hochstartvorrichtungen und Katapultstartvorrichtungen sind in Abhängigkeit von den Wind- und Platzverhältnissen wie in der Anlage 2 dargestellt aufzustellen; dabei steht die beste Aufstellmöglichkeit der Vereinswinde für die Allgemeinheit zu. In Abhängigkeit davon ergeben sich die Pilotenstandorte. Wenn eine Umlenkrolle an der Westseite des Fluggeländes aufgestellt wird, ist deren Standort mit der dafür vorhandenen Fahne kenntlich zu machen.
25. Eine gegenseitige Beeinträchtigung durch Hochstart- und Katapultstartvorrichtungen ist zu vermeiden. Die Anzahl dieser Starteinrichtungen wird auf zwei, in Ausnahmefällen auf drei begrenzt. Ausgenommen sind davon Laufleinen und Wettbewerbe und Trainingsmaßnahmen.
26. Flugschulungen obliegen ausschließlich den Fluglehrern oder von ihnen beauftragten volljährigen Personen, Trainings- und Übungsbetrieb zusätzlich den Trainern und Übungsleitern.
27. Der vom Verein festgelegte Schulungs- und Übungsflugbetrieb hat in dem dafür nach Absprache festgelegten Flugraum Vorrang.
28. Bei der Bergung von außerhalb der Platzgrenzen befindlichen Flugmodellen sind vorrangig Wege und Feldraine zu benutzen, um Flurschäden zu vermeiden.
29. Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des § 58 LuftVG wird besonders hingewiesen.
Herten, 15.05.2022
Flugmodellsportvereinigung Vest e.V.
Der Vorstand
Anlagen: Kartenauszüge nicht maßstäblich !
Anlage 1 zur Flugbetriebsordnung der FSV-Vest
Übungsraum für den Flugbetrieb auf dem Flugmodellsportgelände
Herten-Ried: